Durch die Reform der Grundsteuer sind Immobilienbesitzer in diesem Jahr aufgefordert mehr Aufwand für ihre Steuererklärung zu betreiben. So sind detailierte Angaben zur Immobilie mit Abgabe der Steuererklärung nötig. Leider haben einige Bundesländer andere Bemessungsgrundlagen. Der hier dargestellte Text begrenzt sich auf das Bundesland Niedersachsen und auf die Länder, die ebenfalls dieses Modell verwenden (z.B. Rheinland Pfalz, Schlesig Holstein,..).
Im vergangenen Jahr wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen. Das Ziel ist eine gerechtere Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Zur Umsetzung ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, ab dem 01.07.2022 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Dies erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Anzugeben sind neben der Grundstücksadresse und der Größe des Grundstückes auch die Wohnfläche der Immobilie. Insbesondere bei älteren Immobilien liegt meist keine aktuelle oder dem Grundriss passende Wohnflächenangabe vor, sodass hier Eigentümer zum Handeln aufgefordert sind entsprechende Berechnungen selbst vorzunehmen.
Bei Eigentumswohnungen ist zudem die Angabe des Miteigentumanteils am Gesamtgrundstück zu übermitteln.
Besitzen Sie eine Immobilie in einem anderen Bundesland, so können die anzugebenden Informationen deutlich abweichen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Steuerreform auf die zu zahlende Steuer auswirken wird. Fest steht, dass Eigentümer ohne explizite Aufforderung zur Angabe Ihrer Daten verpflichtet werden.
Hinweis: für den Inhalt und die Korrektheit dieses Beitrags übernimmt Jeromin Immobilien keine Haftung und die Inhalte des Beitrags entsprechen keiner steuerlichen Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an das zuständige Finanzamt oder an Ihren Steuerberater.
Die Angaben der Wohnfläche befinden sich häufig in der Bauakte Ihrer Immobilie. Alternativ zeigen wir Ihnen nachfolgend, wie die Wohnfläche richtig zu ermitteln ist.
Schritt für Schritt Anleitung zur richtigen Ermittlung von Wohnflächen:
1. Messen Sie zentimetergenau. Halten Sie den Zollstock bzw. das Maßband oberhalb der Fußleisten an die Wand.
2. Die Flächen von Türnischen werden nicht mitgemessen.
3. Wandvorsprünge, z.B. Schornsteine, und Pfeiler werden abgezogen, wenn sie mindestens 1,50 m hoch sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 qm beträgt.
4. Fenster- und Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen, werden mitgerechnet, wenn sie mehr als 13 cm tief sind.
5. Außer den Wohnräumen – dazu zählt auch die Küche – werden auch Flur und Bad sowie Abstellräume innerhalb der Wohnung mitgerechnet. Abstellräume außerhalb der Wohnung (Keller, Boden) zählen nicht mit.
6. Nicht mitgezählt werden die Flächen und Absätze von Treppen mit mehr als 3 Stufen.
7. Bei Dachschrägen (und besonders niedrigen Decken) gilt folgendes (siehe Zeichnung):
– Raumteile mit einer Decken/Schrägenhöhe unter 1 m zählen überhaupt nicht.
– Flächen unter einer Decken/Schrägenhöhe von 1 m bis 2 m zählen zur Hälfte.
– Erst ab einer Decken/Schrägenhöhe von 2 m wird die Grundfläche voll angerechnet
Auch für Raumteile unter Treppen gelten diese Regeln.
8. Wintergärten zählen nur zur Hälfte mit, wenn sie unbeheizbar sind.
9. Nach der Rechtsprechung ist der Nutzwert des Balkons (oder der Terrasse) maßgebend. Je nach Nutzwert ist ein bestimmter Flächenanteil für den Balkon anzusetzen, in der Regel 1/4 – 1/2 der Fläche. Dasselbe gilt für Loggien, Dachgärten und Terrassen.